Entgeltordnung

Stand 1. Juni 2021
  1. Entgelt
    1. Für die Teilnahme am Unterricht wird folgendes Entgelt pro Schuljahr erhoben.
      Anlage: Tabelle mit Fächer und Entgelten
    2. Bei Aufnahme des Unterrichts während des laufenden Schuljahres ermäßigt sich das Jahresentgelt anteilsmäßig um 1/12 für jeden vollen Monat ab Schuljahresbeginn bis zum Eintritt. Ferienmonate führen nicht zu einer Ermäßigung.
    3. Im Fall einer unter Punkt 4.2. der AGB genannten Schließung werden die Entgelte für digitale Unterrichtsformate wie folgt erhoben:
      Für den Unterricht in den Elementarfächern sowie in den instrumentalen und vokalen Hauptfächern werden die Entgelte entsprechend der Entgelttabelle erhoben. Die Entgelte für Orchester, Chor und Ensembles werden ausgesetzt
  2. Zuschläge
    Erwachsene, die bei der Aufnahme das 27. Lebensjahr vollendet haben, zahlen Entgelte entsprechend der Tabelle Unterrichtsentgelte für Erwachsene.
  3. Ermäßigungen
    1. Besuchen Personen, die zu einer Haushaltsgemeinschaft gehören, gleichzeitig einen Haupt- oder Zweitfachunterricht, so ermäßigen sich die Entgelte nach Ziff. 1, 2 und/oder 4 der Tabelle ermäßigt: Bei
      zwei Familienmitglieder 20 %
      drei Familienmitglieder 30 %
      vier Familienmitglieder 40 %
      fünf und mehr Familienmitglieder 50 %
      Eine Haushaltsgemeinschaft bilden Personen, die in derselben Wohnung gemeldet sind und gemeinsam wirtschaften.
    2. Für Schüler der SVA, die auch Hauptfachschüler sind, ermäßigt sich das Entgelt für das instrumentale Zweitpflichtfach (Ziff. 2 der Tabelle) um 50 %.
    3. Schüler, deren Erziehungsberechtigte sich in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen befinden, können – soweit die Erhebung von Schulgeld eine besondere Härte bedeutet – auf Antrag ganz oder teilweise von der Zahlung des Unterrichtsentgeltes befreit werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Schüler Interesse am Unterricht zeigt.
  4. Fälligkeit
    Das Jahresentgelt und die Instrumentenmiete werden in zwölf gleichen Raten zum 15. eines Monats fällig. Die einmalige Bearbeitungspauschale wird mit der ersten Rate fällig.
  5. Beurlaubung, Fernbleiben vom Unterricht
    Beurlaubung und Fernbleiben vom Unterricht ohne wirksame Kündigung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Schulentgeltes.
  6. Erstattung
    1. Wenn der Schüler wegen ärztlich bescheinigter Krankheit mehr als zwei Unterrichtseinheiten desselben Semesters in Folge versäumt (7.1 AGB), wird das Unterrichtsentgelt auf Antrag erstattet.
    2. Kann der Unterricht in den unter Ziff. 7.2 AGB genannten Fällen weder nachgeholt noch durch eine Vertretung erteilt werden, wird das Unterrichtsentgelt bei einem Ausfall von mehr als zwei Unterrichtseinheiten je Semester anteilig erstattet.
    3. Die Rückerstattung beträgt 1/37 des Jahresentgelts je versäumter oder ausgefallener Unterrichtseinheit.
  7. Entgeltanpassung
    1. Die Musikschule ist berechtigt, die Entgelte während des Vertragsverhältnisses durch Änderung der Entgeltordnung zu erhöhen. Änderungen der Entgelte werden erst mit Beginn des folgenden Semesters wirksam.
    2. Künftige Entgelterhöhungen müssen den Schülern bzw. gesetzlichen Vertretern so rechtzeitig vorher bekannt gegeben werden, dass diese noch die Möglichkeit haben, den Vertrag zum Ende des laufenden Semesters ordentlich zu kündigen.